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Aktuell

Die Streiche der IT: Uni-Studierendenportale im Wechsel: Change a running system
July 26, 2024
Die Streiche der IT: Uni-Studierendenportale im Wechsel: Change a running system

Die Streiche der IT: Uni-Studierendenportale im Wechsel: Change a running system

Viele Hochschulen wollen mit ihrer IT auf der Höhe der Zeit bleiben. Das kann der Studien- und Prüfungsorganisation, den Dozenten und Prüfern, aber auch den Studierenden Transparenz bringen. Nicht so in einem Fall, von dem Rechtsanwalt Drinhaus berichtet. Eine große medizinische Fakultät war mit ihrer IT im Umbruch. Ein solches Projekt bedarf je nach Umfang durchaus mehr als zwei Semester Zeit, insbesondere wenn verschiedene inneruniversitäre Plattformen zusammen gefasst werden müssen.

Ein Studierender dieser Fakultät hatte seine erste Wiederholungsprüfung in einem Modul absolviert. Nach der Prüfungsordnung war vorgesehen, dass bei einem Nichtbestehen die weitere Wiederholungsprüfung binnen ca. zwei Wochen angetreten werden musste. Nun wäre es in einem eingefahrenen IT-System normalerweise möglich gewesen, zuvor die Bewertung einzusehen, um sich entweder über das Ergebnis zu freuen oder sich auf die neue Wiederholungsprüfung rechtzeitig vorzubereiten. Nicht so im vorliegenden Fall: Das Ergebnis wurde nicht bekannt gegeben. Zufällig – auf einer Lernplattform – sah der Studierende am Wochenende seine Matrikelnummer in einer Liste von Teilnehmern für die Wiederholungsprüfung am anschließenden Montag. Überraschung! Denn das Ergebnis der Erstprüfung war weder im alten System vorhanden noch rechtzeitig in das neue System eingepflegt worden. Der Studierende trat die Prüfung an, um nicht unentschuldigt zu fehlen, obwohl keine wirksame Prüfungsladung vorlag, somit auch keine Ladungsfrist für die nächstmögliche Prüfung im Rechtssinne eingehalten worden war. Er bestand nicht. Im Rahmen des anwaltlich geführten Widerspruchsverfahrens erkannte die Hochschule durch detaillierte Darlegung der im Rahmen der IT-System-Änderungen aufgetretenen Kommunikationsprobleme zwischen ihr und dem Prüfungskandidaten, dass so keine wirksame Prüfung zustande gekommen war. Es kam zu einer Einigung mit dem Ergebnis, dass diese Prüfung wiederholt werden durfte.

14 weitere Studienplätze in der Humanmedizin / HH / Klinik
July 7, 2023
14 weitere Studienplätze in der Humanmedizin / HH / Klinik

mindestens 8 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. klinisches Fachsemester - im Sommersemester 2023

2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 4. Fachsemester - im Sommersemester 2023

2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 2. Fachsemester - im Sommersemester 2023

2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 2. bzw. 4. Fachsemester, je nach Anrechnung - im Sommersemester 2023

Verweigerung der Akteneinsicht in Prüfungsakten unzulässig
June 19, 2023
Verweigerung der Akteneinsicht in Prüfungsakten unzulässig

Verweigerung der Akteneinsicht in Prüfungsakten unzulässig – Update 2022/2023

von Rechtsanwalt Joachim Drinhaus

Bereits im März 2018 hatten wir die Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs zum Verhalten einiger Hochschulen dargestellt, die Akteneinsicht der Prüfungskandidaten in ihre eigenen Prüfungen zu vermeiden oder zu minimieren. Schon zu einem Zeitpunkt, in dem in Deutschland noch nicht die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) galt, war der Europäische Gerichtshof nach europäischem Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass Prüfungsbewertungen als personenbezogene Daten zu qualifizieren sind. Dieses führt zu einem Auskunfts- und Einsichtsrecht für die betroffenen Prüfungskandidaten.

Erst nach dieser Entscheidung vom 20.12.2017 trat am 25.05.2018 in Deutschland die genannte DSGVO in Kraft. Vermutlich haben schon viele Leser beim Arzt, beim Anwalt, in einer Autowerkstatt, bei Handwerkern und beim Abschluss von Verträgen im Internet Merkblätter zur Datenschutzgrundverordnung und ihren Rechten und Pflichten als Verbraucher unterzeichnet.

Auch nach Geltung dieser Rechtsgrundlage sind einige Hochschulen offensichtlich immer noch der Auffassung gewesen, dass sie die Einsicht in schriftliche Prüfungsleistungen und deren Bewertung zum Schutze von (wiederverwendbaren) Prüfungsaufgaben und zum Schutz der Prüfer als eigenes Interesse höher bewerten dürften, als das Interesse der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten an der Kenntnis der Bewertung ihrer persönlichen Leistung. Dass diese Rechtsauffassung, wie schon in unserer seinerzeitigen Veröffentlichung dargestellt, falsch ist, hat nun das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 30.11.2022, Aktenzeichen: 6 C 10.21, bestätigt. Es schließt sich der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs an, dass auch solche Leistungsbewertungen als personenbezogene Daten zu beurteilen sind. Sie unterliegen damit auch den Prinzipien der Datenschutzgrundverordnung. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht bestätigt damit, dass jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten unter diesem Gesichtspunkt das Recht zusteht, die eigene Aufsichtsarbeit und die dazugehörigen Prüfergutachten einzusehen sowie davon auch Kopien zu erhalten.

Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sollten also auf ihrem Recht bestehen, sich ausführlich mit ihrer Leistung und dem Bewertungsergebnis befassen zu können. Wir halten deshalb auch die bisherige Praxis einiger – insbesondere privater – Hochschulen, nur kurze Einsichtstermine vor Ort unter Aufsicht zu gestatten und das Fertigen von Kopien oder Fotos dieser Unterlagen zu verbieten, als von der Rechtsprechung nicht gedeckt. Studien- bzw. Prüfungsordnungen mit solchen Restriktionen dürften insoweit nach der europäischen und deutschen höchstrichterlichen Rechtsauffassung rechtswidrig sein.

Sollten Sie gleichwohl solche Schwierigkeiten haben, oder gleich vermeiden wollen, stehen wir gerne zu Ihrer Unterstützung zur Verfügung.

25 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin / Psychologie
March 31, 2023
25 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin / Psychologie

1 weiterer Studienplatz durch Studienplatzklage im Studiengang Psychologie – Bachelor - im Wintersemester 2022/2023

2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. klinisches Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023

20 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023

2 weitere Teilstudienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023

15 weitere Studienplätze in der Humanmedizin / Zahnmedizin / Psychologie
February 1, 2023
15 weitere Studienplätze in der Humanmedizin / Zahnmedizin / Psychologie

4 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Psychologie – Bachelor - im Wintersemester 2022/2023

1 weiterer Vollstudienplatz und 3 weitere Teilstudienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin - 1. Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023

10 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - Klinik - im Wintersemester 2022/2023

30 weitere Studienplätze in der Humanmedizin / Zahnmedizin / Psychologie
January 18, 2023
30 weitere Studienplätze in der Humanmedizin / Zahnmedizin / Psychologie

9 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - 1. Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023

3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - 3. Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023

2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - höhere vorklinische Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023

7 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - Klinik - im Wintersemester 2022/2023

8 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin - 1. Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023

1 weiterer Studienplatz durch Studienplatzklage im Studiengang Psychologie – Bachelor - im Wintersemester 2022/2023

Die Medizinische Fakultät Heidelberg hat zum WS 2023/2024 ein neues Auswahlkriterium
January 13, 2023
Die Medizinische Fakultät Heidelberg hat zum WS 2023/2024 ein neues Auswahlkriterium

Die Medizinische Fakultät Heidelberg plant zum Wintersemester 2023/2024 ein neues Auswahlkriterium für das Studium der Humanmedizin. Es soll ein „Test für Interaktionelle Kompetenzen Medizin (IKM)“ eingeführt werden, der die zwischenmenschlichen Kompetenzen in der Arzt/Ärztin-Patient*innen-Interaktion in Form von kurzen Interviewsequenzen prüfen soll.

Für dieses Auswahlkriterium können Sie sich schon jetzt bewerben. Die Anmelde- und Bewerbungsfrist läuft seit dem 03.01.2023 und endet am 31.01.2023. Die Voraussetzung für die Teilnahme an dem Test ist neben der fristgerechten Anmeldung unter anderem auch eine erfolgreiche Vorauswahl, die über das Ergebnis aus dem TMS erfolgt. Die Teilnahme hieran ist freiwillig und gebührenfrei.

Im Bewerbungsverfahren sollen die Ergebnisse des Auswahlkriteriums als Unterquote innerhalb der Zusätzlichen Eignungsquote (ZEQ) an der Medizinischen Fakultät Heidelberg Anwendung finden.

Einen kompletten Überblick und alle Informationen zu den geplanten Auswahl- und Interviewverfahren können Sie nachfolgendem Link entnehmen: www.ikm-info.org

9 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage in der Humanmedizin
January 6, 2023
9 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage in der Humanmedizin

4 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023

5 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. klinisches Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023

2 weiterer Studienplatz durch Studienplatzklage
December 30, 2022
2 weiterer Studienplatz durch Studienplatzklage

1 weiterer Studienplatz durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 3. Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023

1 weiterer Studienplatz durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin – 2. Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023

Die unerkannte Prüfungsunfähigkeit
October 13, 2022
Die unerkannte Prüfungsunfähigkeit

Die unerkannte Prüfungsunfähigkeit

„Mir ging es zwar nicht so gut, aber ich dachte, ich mache die Prüfung trotzdem. Ich hatte mich ja gut vorbereitet.“

„Ich hatte schon zweimal nicht bestanden, weil ich immer Prüfungsangst hatte. Als ich vor den Aufgaben saß, kam mir vor als hätte ich einen Blackout. Ich wollte aber die letzte Prüfungschance nun endlich hinter mich bringen und war sicher, ich würde bestehen.“

„Ich war zwar in Therapie. Aber ich wollte nach langer Zeit nun die Prüfung machen. Mein Therapeut meinte, ich würde das schon schaffen [Mein Therapeut meinte, ich solle noch warten. Nach der Prüfung war ich mir sicher bestanden zu haben. Ich konnte es nicht glauben, als ich den Nichtbestehensbescheid erhielt. Ich weiß nicht, warum ich nicht bestanden habe.“

Das sind nur drei typische Antworten, die Rechtsanwalt Drinhaus in Gesprächen mit Mandantinnen und Mandanten auf seine Frage begegnen, ob sie sich gut vorbereitet gefühlt hatten auf die letztmögliche Wiederholungsprüfung.

Zwar könnten klassische prüfungsrechtliche Gründe von fehlerhaften Bewertungen der Leistung als nicht bestanden helfen: fehlerhaft gestellte Fragen, in Multiple-Choice-Prüfungen schlecht konzipierte Antwortvorgaben, in mündlichen Prüfungen ungeduldige oder unaufmerksame Prüferinnen und Prüfer, Form- oder Organisationsfehler der Prüfungsverantwortlichen. Ist dieses aber nicht gegeben, stellt sich die Frage, ob die Exmatrikulation als worst case trotzdem noch abgewendet werden kann.

So kommt anlässlich der oben zitierten Antworten – aber auch nur dann (!) - der Zeitpunkt, zunächst nicht mehr über klassische Bewertungsfehler zu reden, sondern eingehend über das psychische Befinden von Prüfungskandidatinnen und -kandidaten. Rechtsanwalt Drinhaus erläutert, in solchen Gesprächen stelle sich manchmal dar, dass die Betroffenen trotz des Wissens um frühzeitige Rücktrittsmöglichkeiten wegen Prüfungsunfähigkeit gerade nicht diese Konsequenz ziehen. So ergeben sich manchmal durch das kritische Hinterfragen dieses Umgang mit sich und der Prüfung erstmals im Mandantengespräch Anhaltspunkte, dass Kandidatinnen oder Kandidaten zum Prüfungszeitpunkt und darüber hinaus ihre Prüfungsunfähigkeit nicht kannten. Auch nach der Prüfung verblieb Euphorie, bestanden zu haben und dann trat Fassungslosigkeit ein, wenn ein negativer Prüfungsbescheid vorlag.

Hier setzt eines der schwierigsten Themen des Prüfungsrechtes an: die sog. „unerkannte Prüfungsunfähigkeit“.

Sie ist – sollte sie nachgewiesen werden – der letzte Rettungsanker, um eine Prüfung nach Kenntnis des Ergebnisses noch durch einen Rücktritt anfechten zu können. Rechtsanwalt Drinhaus warnt allerdings: „Es ist nicht chancenreich, solches vorzutäuschen, bedarf es doch psychologischer, psychotherapeutischer oder psychiatrischer Nachweise. Deshalb wäre es auch in der anwaltlichen Bearbeitung unseriös, ein solches Szenario zu konstruieren.“

Prüfungsrechtlich geht es formal um die Frage, ob eine Rücktrittserklärung wegen unerkannter Prüfungsunmöglichkeit unmittelbar nach deren Kenntnis zulässig und wirksam ist. Hieran sind strenge Anforderungen gestellt, weil eigentlich der Grundsatz gilt, dass man nach Kenntnis des Prüfungsergebnisses nicht wirksam zurücktreten kann. Es handelt sich also um eine Ausnahme, an die die Prüfungsbehörden, Prüfungsausschüsse und die Verwaltungsgerichte sehr hohe Anforderungen stellen. Rechtsanwalt Drinhaus betont: „Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat muss in einer psychologischen oder psychiatrisch diagnostizierten Ausnahmesituation gewesen sein, die man niemandem wünscht. Sie kommt zwar vor, doch ist die Chance gering, alle Voraussetzungen der Anerkennung einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit gegenüber Hochschulen, Behörden oder Gerichten darlegen und beweisen zu können.“

Trotzdem gibt es solche Ausnahmesituationen. Rechtsanwalt Drinhaus berichtet aus unserer Praxis beispielhaft von zwei Fällen, in denen es gelang, diese Situation gegenüber Prüfungsbehörden bzw. Gerichten zu beweisen.

In einem Fall versagte der Prüfungskandidat bei allen schriftlichen Examensprüfungen, obwohl dieses im Gegensatz zu seinem sonstigen überdurchschnittlichen Leistungsniveau stand und er auch einen familiären Hintergrund zur Unterstützung seiner Studien- und Berufswahl hatte. Es stellte sich heraus, dass es nicht um reine Prüfungsangst ging, sondern um tiefgreifende Probleme des Selbstverständnisses über die eigene Person und die Leistungsfähigkeit. Der Mandant hatte sich deshalb schon in ambulante psychiatrische Behandlung begeben. So kamen die Gründe zutage, weshalb er sowohl während der Prüfungen als auch danach nicht in der Lage war, selbstkritisch zu hinterfragen, ob er überhaupt prüfungsfähig gewesen war. Letztlich bedurfte es dazu zweier ausführlicher, sehr fundierter Fachgutachten und einer intensiven prüfungsrechtlichen Argumentation. Nur so gelang es anlässlich eines schon anhängigen Klageverfahrens, das zuständige Prüfungsamt zu überzeugen, dass hinreichende Gründe vorhanden waren, von einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit auszugehen. Eine vergleichsweise Einigung verschaffte unserem Mandanten die Genehmigung einer erneuten letzten Wiederholungsprüfung.

Ein weiterer Fall betraf einen Prüfungskandidaten, der beruflich und familiär mitten im Leben stand und ein Unternehmen mit vielen Angestellten führte. Gleichwohl hatte er sich dafür entschieden, parallel dazu einen medizinischen Studiengang zu absolvieren, um später das Unternehmen abzugeben und sich diesem Fachgebiet beruflich zu widmen. Gegen Ende der langen Vorbereitungszeit auf eine mündliche Prüfung stellten sich ernsthafte gesundheitliche Probleme ein, sogar Zusammenbrüche. Die Ursachen bedurften der Abklärung bei verschiedenen Fachärzten und in einer Klinik. Zur gleichen Zeit stand eine mündliche Prüfung an. Unser Mandant geriet in einem deutlichen Konflikt: Die ärztlichen Termine und Untersuchungen waren zum Termin der Prüfung nicht abgeschlossen. Ein Rücktritt von der Prüfung wäre vielleicht nicht genehmigt worden. Große Unsicherheit prägte das Verhalten des Kandidaten, weil die medizinischen Ursachen seiner Zusammenbrüche noch nicht diagnostiziert waren. Die Sorge um sich, die Familie und das Unternehmen prägten sein Denken, nicht die Sorge um das Bestehen der Prüfung. Er begab sich in diese mündliche Prüfung. Dort hatte er mehrfach erkennbar deutliche „Aussetzer“ in der Reaktion auf Fragen, in einer Intensität, das jedem aufmerksamen und erfahrenen Prüfer dieses im Prüfungsgespräch hätte auffallen müssen. Der Kandidat trat nicht zurück und es erfolgte auch kein Abbruch der Prüfung. Man prüfte ohne Beachtung der Situation zu Ende und bewertete die Leistung als nicht bestanden. Hier handelt es sich vielleicht nicht um den ganz typischen Fall der unerkannten Prüfungsunfähigkeit. Doch hatte sich der Kandidat einer Prüfung gestellt, obwohl er sie vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation verdrängte. Hier kam hinzu, dass die Prüfer die Auswirkungen hätten erkennen müssen. Wir erreichten, dass unser Mandant die Prüfung noch einmal ablegen durfte.

Rechtsanwalt Drinhaus erklärt: „Es ist immer besser, sich vor einer Prüfung selbstkritisch mit der Frage zu befassen, ob man prüfungsfähig ist oder sein würde. Ist man zu dieser Reflexion nicht in der Lage, wäre es gut, auf Beobachtungen und auf den Rat von Familienangehörigen, Freunden oder Therapeuten zu hören. Das Problem ist allerdings, dass Prüfungskandidatinnen und -kandidaten sich in einer Situation befinden, die ihnen auch die Bitte um Rat und dessen Annahme unmöglich macht. Sie erkennen das Problem und die fast garantierte Chance des Nichtbestehens gar nicht. Liegt das Ergebnis auf dem Tisch, ist es unausweichlich, Berater zu finden, die die Situation prüfungsrechtlich analysieren und Berater, die psychotherapeutisch oder psychiatrisch Hilfestellung geben können. Es bleibt eine Ausnahme im Prüfungsrecht und der Weg, diese Ausnahme beweisen zu können, ist schwer. Am Anfang steht die Erkenntnis überhaupt und dann eine sofortige Rücktrittserklärung ohne schuldhaftes Zögern. Am Ende ist zu beurteilen und zu beweisen, ob eine Zukunftsprognose gegeben ist, wieder prüfungsfähig zu werden.“

Gerne können Sie ein persönliches Gespräch mit uns vereinbaren, uns anrufen oder mit uns per eMail oder via Skype in Kontakt treten.
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